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buero@diabetes-technologie.de
Die Ziele dieser Arbeitsgemeinschaft umfassen die Förderung aller Technologien, die bei der Diabetesdiagnostik und Diabetestherapie eingesetzt werden. Der Verein wird zur Erreichung seiner Ziele die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der wissenschaftlichen Diabetesforschung berücksichtigen.
Die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft in der AGDT wird für die ordentlichen und fördernden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die komplexen Leistungen der AGDT sind nur durch eine enge Kooperation von Wissenschaftlern, Medizinern & medizinischen Assistenz-Berufen mit Mitarbeitern von Unternehmen der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie einschließlich der diese Industriezweige betreffenden Zertifizierungs- und Beratungsunternehmen, sowie Interessenverbände im Gesundheitswesen, Krankenkassen, Versicherungen, kommerziell orientierte Auftragsinstitute und Kongressagenturen.zu erbringen, daraus können sich Interessenskonflikte (CoI) ergeben. CoI sind Gegebenheiten, die ein Risiko dafür schaffen, dass professionelles Urteilsvermögen oder Handeln, welches sich auf ein primäres Interesse beziehen, durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst werden.
Angaben zum CoI werden mit dem CoI-Dokument der DDG erfasst. Die AGDT veröffentlicht die CoI-Angaben der Vorstands- und Beiratsmitglieder in jeweils aktueller Fassung auf der für alle AGDT-Mitglieder zugänglichen internen Seite der Homepage (ggf. Link auf DDG Homepage) und macht diese Angaben auf Anfrage auch allgemein zugänglich.
Dabei orientieren sich die Veröffentlichungspflichten an den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie der DDG. Darüber hinaus sind Mitglieder der AGDT – die ordentliche Mitglieder der DDG sind – verpflichtet ihren Interessenskonflikt bei der DDG transparent zu machen.
Die AGDT behält sich das Recht vor, im Rahmen von bestimmten Aktivitäten, wie z.B. Stellungnahmen, Symposien, Studienempfehlungen, Mitglieder aufgrund ihres CoI vom Stimmrecht auszuschließen. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Beiziehung des Beirates. Die Initiative hierzu geht vom Vorstand aus oder kann von einem ordentlichen Mitglied an den Vorstand herangetragen werden.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der voraussichtliche Wortlaut des neuen Textes ist der Einladung zu der Mitgliederversammlung beizufügen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DDG, Albrechtstr. 9, 10117 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.